1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers und von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1.2 Nur unsere Geschäftsführer sind befugt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mit dem Besteller mündlich zu treffen. Im übrigen bedürfen Änderungen dieser AGB und Nebenabreden zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Unsere AGB gelten – auch ohne besondere Inbezugnahme – für alle Folgegeschäfte zwischen uns und dem Besteller. Mit der Erfüllung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Sofern laufende Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller bestehen, werden Änderungen oder Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Zusendung der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.
1.4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalte
2.1 Unsere Angebote sind noch freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir den Auftrag annehmen.
2.2 Die Angaben in unseren Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindliche Verarbeitungshinweise, nicht jedoch als Zusicherungen oder Garantien zu verstehen. Soweit aus Sicht des Bestellers die Beachtung besonderer Vorschriften bzw. die Verwendung von Materialien mit bestimmten Produkteigenschaften erforderlich sein sollte, so hat der Besteller hierauf ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
2.3 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Für Werkzeuge sind 40 % der Werkzeugkosten bei Auftragserteilung, 30 % bei Mustervorstellung und 30 % nach Musterfreigabe, jedoch nicht länger als 14 Tage nach Mustervorstellung ohne Abzug zu zahlen.
3.2 Unsere Rechnungen sind zahlbar in bar oder Überweisung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzügl. 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug. Die Annahme von Wechseln oder Schecks, die grundsätzlich nur Zahlungshalber und erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung gilt, behalten wir uns vor. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.3 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Verpackung und Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Die Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden gesetzlichen Satz zusätzlich berechnet.
3.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Bestellers veranlasst werden, sind von ihm zu tragen. Er hat insbesondere Kosten, die durch von ihm gewünschte Abweichungen von Vorlagen entstehen, nach Aufwand zu bezahlen.
3.5 Gegen Forderungen des Unternehmers kann nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er dieses nicht aufgrund eines unbestrittenen oder rechtskräftigen Anspruchs geltend macht.
3.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers oder wenn dieser sonstige wesentliche Verpflichtungen nicht einhält, sind wir darüber hinaus berechtigt, alle anderen offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind berechtigt, während der Dauer des Verzugs unsere weitere Leistung von der Abschlagszahlung im Wert unserer geleisteten Arbeiten abhängig zu machen.
Wir dürfen die Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Besteller Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswerts leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung oder Leistung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten werden.
3.7 Die Bestimmungen der Ziff. 3.7 gelten auch, falls uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat oder in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch gefährdet.
4. Rücktrittsvorbehalt
Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung ohne unser Verschulden auf technische Schwierigkeiten oder höhere Gewalt stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verknappung oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften oder im Falle des Ausbleibens der Selbstbelieferung.
5. Lieferpflichten – Versand – Gefahrübergang
5.1 Unsere Lieferverpflichtung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.
5.2 Vom Besteller vorgeschlagene Rohmaterialien müssen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verwenden.
5.3 Wir dürfen Aufträge durch Dritte ausführen lassen. Wir dürfen auch in Teilen liefern, sofern der Besteller nicht ausnahmsweise an der Teilerfüllung kein Interesse hat.
5.4 Warensendungen versichern wir nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren.
5.5 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.
5.6 Die Gefahr des von uns nicht zu vertretenden Untergangs und der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung ab Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
5.7 Auf Verlangen treten wir Ansprüche an den Besteller ab, die uns gegen ein von uns beauftragtes Transportunternehmen zustehen.
5.8 Gerät der Besteller mit dem Abruf der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist
a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder
b) die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Betrages Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des sich auf die nicht abgenommenen Mengen belaufenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen – insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen oder
c) die nicht abgenommenen Mengen anderweitig bestmöglich (§ 254 BGB) zu verwerten.
6. Liefertermine und -fristen
6.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und stehen unter der Bedingung, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem wir uns mit dem Kunden über alle Vertragspunkte geeinigt haben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine Lieferfrist zu vereinbaren.
Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Besteller seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
6.2 Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Unternehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Unternehmer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz entsprechend Ziffer 11 zu verlangen.
6.3 Bei Lieferverträgen auf Abruf dürfen wir die Herstellung der Waren auf einen Zeitraum von drei Monaten verteilen. Ruft der Besteller die Ware nach Aufforderung nicht ab oder teilt er sie nicht ein, können wir dem Besteller hierzu eine angemessene Frist setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf dürfen wir die Ware selbst aufteilen, die Teilmenge liefern oder wegen des nicht ausgeführten Teils des Liefervertrags Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Auf diese Folgen haben wir in der Aufforderung hinzuweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir erwerben für von uns verarbeitete Ware unabhängig davon, ob wir diese mit eigener Ware verbinden, einen Miteigentumsanteil, dessen Höhe dem Verhältnis des Werts unserer Leistung zum Wert der bearbeiteten Ware entspricht.
7.2 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) die Befugnis des Bestellers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Unternehmer mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Unternehmers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben.
Das Herausgabeverlangen gilt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist, nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts. Der Unternehmer ist berechtigt, nach Werklohnzahlung den Besteller binnen angemessener Frist neu zu beliefern. Anderenfalls wird der Unternehmer die zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware bestmöglich (§ 254 BGB) verwerten.
b) durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an den neuen Sachen. Die Be- und Verarbeitung vom Unternehmer gelieferter und noch in seinem Eigentum stehender Ware erfolgt stets im Auftrag des Unternehmers, ohne dass dem Unternehmer Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Werks zu den anderen mitverarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller jetzt oder später Eigentumsanteile an der neuen Sache, so überträgt er diese Anteile schon jetzt auf den Unternehmer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Werk. Dem Unternehmer verbleibt das Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Eigentumserwerbs an der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen Sache in der Weise verbunden, dass die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so steht die Hauptsache im alleinigen Eigentum oder Miteigentum des Bestellers, so überträgt er diese ebenfalls schon jetzt auf den Unternehmer.
Erwirbt der Besteller später durch Verarbeitung, Zahlung des Werklohns oder auf andere Weise das Eigentum oder Miteigentum an der Hauptsache, so überträgt er es schon jetzt auf den Unternehmer.
c) der Besteller tritt dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an seine Abnehmer oder gegenüber Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Werk selbst veräußert wurde, oder eine neue Sache, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstanden ist, oder im Vorbehaltseigentum des Unternehmers steht. Sofern beim Abnehmer des Bestellers ein Abtretungsverbot besteht, hat er dieses dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Besteht zwischen Besteller und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die uns im Voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo. Hat der Besteller zuvor diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die Forderung gegen den Factor an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen.
Der Besteller ist aber verpflichtet, dem Unternehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Drittschuldner mit Namen und Anschrift, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw., aufzugeben. Die Abtretung ist den Abnehmern bekanntzugeben und dem Unternehmer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange im ordentlichen Geschäftsgang selbst einzuziehen, wie ihm der Unternehmer keine andere Weisung erteilt. Der Besteller bevollmächtigt den Unternehmer, sobald der mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Unternehmer kann in diesem Fall verlangen, dass der Besteller ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
d) der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
e) der Besteller ist nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt. Von Pfändungen der Vorbehaltsware ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
f) der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, dem Unternehmer eine Aufstellung über die noch vorhandene
Eigentumsvorbehaltsware – auch soweit sie verarbeitet ist – sowie eine Aufstellung der Forderung gegenüber Drittschuldnern nebst
Rechnungsabschriften zu übersenden.
g) der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Unternehmer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasserschäden zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder aus sonstigen Ersatzansprüchen zustehen, an den Unternehmer in Höhe dessen Forderungen ab.
h) der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmer.
i) der Besteller bestellt uns mit der Übergabe der Waren, die er uns zur Ausführung des Auftrages überlässt, hieran für alle gegenwärtigen und künftigen Waren aus der Geschäftsverbindung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.
8. Werkzeuge
8.1. Druckguss-, Spritzguss- und sonstige Werkzeuge, die im Auftrag des Bestellers von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, werden als anteilige Werkzeugkosten berechnet und ausschließlich für die Aufträge des Bestellers eingesetzt. Verlangt der Besteller die Herausgabe des Werkzeuges, so sind wir berechtigt für unser geistiges Eigentum, sowie unsere Konstruktionsleistung am Werkzeug, einen Zuschlag von ca. 20 % der berechneten Werkzeugkosten zu erheben.
8.2 Die Werkzeuge werden von uns sorgfältig aufbewahrt. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung durch äußere Einflüsse auftreten.
Wir tragen nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Formenverschleiß innerhalb der vorgesehenen Standzeit erwachsen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb 5 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
9. Schutzrechte
9.1 Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen und Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2 Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen und Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
9.3 Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
10. Pflichtverletzung des Unternehmers
10.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Zudem haften wir dem Grunde nach für einfache Fahrlässigkeit, auch durch unsere leitenden Angestellten und unsere Erfüllungsgehilfen, soweit eine wesentliche Pflicht verletzt wird. Sofern wir für eine Verletzung einer wesentlichen Pflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften, ist diese Haftung jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.3 Weitere Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung gegen den Unternehmer sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden. Von diesen Beschränkungen unberührt bleibt unsere Haftung für Körperschäden und für den Fall, dass wir eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Eine Garantieübernahme muss ausdrücklich als solche bezeichnet schriftlich durch uns erfolgen.
10.4 Sind bereits Teillieferungen erfolgt, beschränkt sich das Rücktrittsrecht und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die ausstehende Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller insgesamt ohne Interesse. Diese Ziffer gilt auch für den Fall, dass dem Unternehmer die Leistung unmöglich wird. Soweit dem Unternehmer während seines Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich wird, haftet er gleichwohl nach Maßgabe dieser Ziffer, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
10.5 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 6 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
10.6. Sofern wir von uns erteilten Weisungen nicht abweichen, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob von uns durchgeführte Aufträge Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) verletzen. Der Besteller hat uns von einer
Inanspruchnahme freizustellen.
11. Gewährleistung
11.1 Der Unternehmer haftet für alle Mängel, die, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, innerhalb von einem Jahr auftreten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Produkte sind die DurchschnittsAusfallmuster, welche wir dem Besteller zur Prüfung vorgelegt haben, unter Berücksichtigung der Werkzeugalterung.
11.2 Mängel eines etwa vom Besteller beigestellten Materials verpflichten uns nicht zur Gewährleistung.
11.3 Der Besteller hat offensichtliche Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem Unternehmer unter Angabe aller zweckdienlichen Informationen in schriftlicher Form gegenüber dem Besteller anzuzeigen.
Verstößt der Besteller gegen diese Anzeigepflicht, gilt die gelieferte Ware als genehmigt mit der Folge, dass jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen.
11.4 Mängel an nur einem Teil unserer Leistungen berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung.
11.5 Die Verpflichtung des Unternehmers beschränkt sich auf die kostenlose Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung binnen einer angemessenen Frist.
Schadhafte Ware darf nur nach vorheriger Anzeige an den Unternehmer zurückgesandt werden. Für nachgebesserte Ware wird bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Werkes Gewähr aufgrund des Werk- (-lieferungs-) vertrages geleistet.
11.6 Wenn der Unternehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung im zweiten Versuch fehlgeschlagen ist oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Rücktritt, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz verlangen.
11.7 Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstabnehmers.
Ausgeschlossen von einer Abtretung sind die dem Besteller gegenüber dem Unternehmer bestehenden Rechte auf Gewährleistung sowie die Gewährleistungsansprüche selbst.
11.8 Soweit ein Rückgriffsanspruch aus einer Haftung wegen öffentlicher Äußerungen, insbesondere Werbung, oder aufgrund der Kennzeichnung über
bestimmte Eigenschaften der Sache resultiert, haften wir nur, soweit wir diese öffentliche Äußerung bzw. die Kennzeichnung zurechenbar veranlasst haben.
11.9 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit besteht, dass der Besteller einen Mangel nicht gem. Ziffer 11.3 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder das Werk unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist.
11.10 Beruht ein Mangel unserer Leistung auf Materialien oder Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben, können wir Gewähr dadurch leisten, dass wir unsere Ansprüche gegen den Dritten an den Besteller abtreten, sofern wir die Mangelhaftigkeit nicht bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können und der Besteller durch die Abtretung eine unserer Gewährleistungsverpflichtung vergleichbare Stellung erhält. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung endet erst mit der endgültigen Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Dritten.
12. Gesamthaftung
12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 10. und 11. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In jedem Fall bleiben unberührt eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende Ansprüche aus Produzentenhaftung.
12.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Urheberrechte
13.1 Von uns gefertigte Entwürfe und Vorlagen sind urheberrechtlich geschützt und gehören uns. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dies ist zur Ausführung des Auftrages unverzichtbar.
13.2 Urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen wir dem Besteller nur insoweit, als dies zum zweckgebundenen Einsatz der von uns erstellten Arbeiten erforderlich ist.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist unser Sitz in Wuppertal
14.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Wuppertal. Der Unternehmer hat jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
14.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, jedoch nicht die Vorschriften des UN-Kaufrechts.